AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der
BLT Lagertechnik GmbH
§ 1 Allgemeines
- Sämtliche Lieferungen, Verkäufe und Angebote der BLT
Lagertechnik GmbH (nachfolgend: "wir, "uns" bzw. "BLT
Lagertechnik") erfolgen ausschließlich auf Basis dieser
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ("AGB").
Unsere AGB gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die unseren
AGB widersprechen oder diese ergänzen, lehnen wir hiermit
ab. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender
Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos
ausführen.
- Die Angebote und Leistungen von BLT Lagertechnik GmbH
richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14
BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtliche Sondervermögen, nicht jedoch an
Verbraucher. Die AGB gelten ausschließlich für die genannte
Zielgruppe. Unsere Waren und Produkte sind nicht zum
Zwecke der unmittelbaren oder mittelbaren Weiterveräußerung
an einen Verbraucher bestimmt.
- Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen oder
Ergänzungen gelten nur bei individueller Vereinbarung, die von
der Vertragspartei zu beweisen ist, die sich auf die
abweichende Vereinbarung beruft. Vereinbarungen, die vor
oder bei Abschluss des Vertrages abgeschlossen worden sind,
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss, Stornogebühren, Retouren
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich; erst die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, welches wir innerhalb von 10 Werktagen annehmen können. Sämtliche Bestellungen bedürfen unserer schriftlichen Annahme, die auch per Telefax oder E-mail erfolgen kann oder der konkludenten Annahme durch Auslieferung der Ware. Wollen wir bei einem Angebot von diesem Grundsatz der Unverbindlichkeit abweichen, so bezeichnen wir unser Angebot ausdrücklich als verbindlich. Etwaige telefonische Auskünfte und Beratungen von Mitarbeitern von BLT Lagertechnik GmbH sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich oder in Textform bestätigt werden.
- Für den Fall, dass der Kunde nach Zustandekommen des
Vertrages die Bestellung storniert oder die Ware zurücksendet,
ohne dass die Voraussetzungen eines gesetzlichen oder
vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts oder sonstigen
Lösungsrechts vorliegen, sind wir berechtigt, 20 % des Netto-
Gesamtbestellwerts (ohne Versandkosten) der betroffenen
Ware als pauschalierten Schadenersatz geltend zu machen.
Das Gleiche gilt, wenn der Kunde, ohne dass die Voraussetzungen eines gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts oder eines sonstigen Lösungsrechts vorliegen, die Vorauskassen-Zahlung nicht binnen 14 Tagen nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung bezahlt und wir daraufhin die Bestellung stornieren.
Dem Kunden steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass uns infolge der Stornierung oder Rücksendung gar kein oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Etwaige Schadenersatzansprüche von uns auf Ersatz eines höheren Schadens bleiben unberührt. Der Betrag des pauschalierten Schadenersatzes wird hierauf angerechnet. - Im Falle einer Retoursendung aus Kulanzgründen ist der Kunde verpflichtet, die zu versendende Ware sicher vor etwaigen Transportschäden zu verpacken und Vorschäden zu dokumentieren. Der Kunde trägt für die Rücksendung in einwandfreiem Zustand der Ware die Verantwortung. Der Gefahrübergang von dem Kunden an uns erfolgt mit Eingang der Retoure in unserem Lager. Die Kosten der Rücksendung hat der Kunde zu tragen.
§ 3 Preise, Zahlung, Aufrechnungsbeschränkungen
-
- Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist,
gelten unsere Preise ab Werk (EXW/ Ab Werk gemäß
Incoterms 2020) unseres in der Auftragsbestätigung
genannten Lagers.
- Bei Vereinbarung eines Versands der Ware innerhalb
Deutschlands beinhaltet der Beförderungsvertrag die Lieferung
bis zur Bordsteinkante des vom Kunden benannten
Bestimmungsortes in Deutschland. Die Kosten in
Zusammenhang mit der Entladung am benannten
Bestimmungsort sind vom Kunden zu tragen. Für den Versand
auf Inseln (ohne geeignete Straßenanbindung) erheben wir
einen Inselzuschlag.
- Für den Versand außerhalb Deutschlands fallen gesonderte
Versandkosten an.
- Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind
vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung sofort mit
Abschluss des Vertrages zur Zahlung fällig.
- Die Aufrechnung gegen Forderungen von BLT Lagertechnik GmbH ist nur mit Aktivforderungen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts des Kunden ist nur wegen Ansprüchen zulässig, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§ 4 Selbstbelieferungsvorbehalt
Unsere Liefer- und Leistungsverpflichtung steht unter dem
Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn,
die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns
verschuldet. Das fehlende Verschulden müssen wir beweisen.
§ 5 Lieferzeit
- Bei Lieferungen zu einem festgelegten Zeitpunkt
gewährleisten wir lediglich, dass die Ware spätestens zu dem
vereinbarten Zeitpunkt unser Werk verlässt (oder zur Abholung
bereitsteht) und der Spediteur angewiesen wird, den vom
Käufer gewünschten Liefertermin zu beachten. Der von uns
beauftragte Frachtführer stellt die Ware innerhalb
Deutschlands in der Regel binnen 72 Stunden dem Kunden
zu.
- Ein nach Tag und Uhrzeit fixer Liefertermin ("Fixtermin") bedarf
einer gesonderten Vereinbarung gegen Aufpreis.
- Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet weiterer
gesetzlicher Rechte von BLT Lagertechnik GmbH um den
Zeitraum, in dem der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber
BLT Lagertechnik GmbH nicht nachkommt. Die Einrede des
nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten wie z. B. die Angabe einer vollständigen und korrekten Lieferanschrift, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Entladung
- Bei Lieferbedingung EXW/ Ab Werk gemäß Incoterms 2020:
Die Lieferung und der Gefahrübergang auf den Kunden
erfolgen mit der Zurverfügungstellung der Ware in dem
betreffenden Auslieferungslager von BLT Lagertechnik GmbH.
Der Kunde trägt ab dem vereinbarten Lieferzeitpunkt alle
Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware.
- Bei Lieferbedingung "CPT / Frachtfrei" gemäß Incoterms 2020:
Die Lieferung der Ware und der Gefahrübergang auf den
Kunden erfolgen durch übergabe der Ware an den
Frachtführer im betreffenden Auslieferungslager von BLT
Lagertechnik GmbH. Der Kunde trägt ab diesem Zeitpunkt alle
Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware.
Der Kunde muss die gelieferte Ware am benannten Bestimmungsort vom Frachtführer entgegennehmen. Sofern mit dem Kunden keine gesondert zu vergütende Vereinbarung über einen Fixtermin getroffen wird, erfolgt die Anlieferung zu den üblichen Geschäftszeiten und in der Regel per Sattelzug. Kleinere Artikel werden per Paketdienstleister versendet. Eine telefonische Avisierung erfolgt nur, wenn der Kunde dies im Rahmen des Bestellprozesses angibt und dann in der Regel spätestens am Vortag der Lieferung durch die Spedition. Der Kunde ist verpflichtet, entsprechende Entlademittel und -personal bereitzuhalten. Im Zweifel sind die hierfür erforderlichen Informationen vom Kunden mit Ausführung der Bestellung bei uns anzufragen.
Kommt es zu Verzögerungen bei der Entladung des Beförderungsmittels und werden uns hierdurch vom Frachtführer Mehrkosten in Rechnung gestellt, so sind diese Mehrkosten vom Kunden zu erstatten. - Kommt der Kunde in Annahme- oder Schuldnerverzug, geht
die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Ware in
diesem Zeitpunkt auf ihn über, unabhängig davon, ob ein
Gefahrübergang aus anderen Gründen bereits eingetreten ist.
§ 7 Mängelrügen, Transportschäden
Mängelansprüche des Kunden oder sonstige Ansprüche des
Kunden, die auf einem Sach- oder Rechtsmangel beruhen, setzen
voraus, dass der Kunde seinen Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten aus § 377 des deutschen
Handelsgesetzbuches (HGB) nachgekommen ist. Andernfalls gilt
die Ware als genehmigt. Zur Konkretisierung von § 377 HGB gilt
folgendes:
- Sichtbare Transportschäden -einschließlich Schäden an der Verpackung- sind der Transportperson bei Empfang der Ware anzuzeigen; die Frachtpapiere dürfen nicht ohne Verweis auf das Vorhandensein von Transportschäden quittiert werden; BLT Lagertechnik GmbH ist unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag, zu informieren;
- Erkennbare Mängel, also solche Mängel, die bei einer im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlichen Untersuchung auffallen (würden), hat der Kunde innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung zu rügen.
- Verdeckte Mängel, also solche Mängel, die bei einer im
ordnungsgemäß en Geschäftsgang tunlichen Untersuchung
nicht auffallen (können), sind innerhalb von 7 Tagen ab
Entdeckung zu rügen, längstens innerhalb der
Gewährleistungsfrist.
§ 8 Montage, Montageanleitungen
- Sofern nicht anders vereinbart, wird die Ware an den Kunden
in nicht montiertem Zustand geliefert. Der Kunde trägt die
alleinige Verantwortung für die Auswahl eines geeigneten
Standortes (insbesondere für die Prüfung der
Bodenbeschaffenheit), für die fachgerechte Montage und für
den fachgerechten Betrieb der gelieferten Ware einschließlich
der Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften und
Sicherheitsbestimmungen am Standort und für die
Durchführung von Prüf- und Inspektionsarbeiten. (Prüf- und
Inspektionsarbeiten können separat bei BLT Lagertechnik
GmbH beauftragt werden).
- Der Kunde erhält von uns zusammen mit der Ware die jeweils
gültigen Montageanleitungen einschließlich der Bestimmungen
der DGUV:108-007 (ehemals BGR234) für Lagereinrichtungen
und -geräte. Der Kunde hat die Regelungen der
DGUV:108-007 (ehemals BGR234) sowie die Hinweise in den
Montageanleitungen und auf den an der Ware angebrachten
Belastungs- und Hinweisschildern zu beachten.
- Die Informationen in den Montageanleitungen entsprechen
dem letzten Stand unserer technischen Prüfungen und
Erfahrungen. Es handelt sich um allgemeine Hinweise/
Richtlinien, die den Kunden nicht von seiner eigenen
Prüfungspflicht entbinden. Für den unwahrscheinlichen Fall,
dass lokale Anforderungen über die Hinweise und
Anforderungen aus den Montageanleitungen hinausgehen,
gehen diese lokalen Anforderungen vor und sind in jedem Fall
von dem Kunden zu beachten.
- Etwaige telefonische Auskünfte und Beratungen von
Mitarbeitern von BLT Lagertechnik GmbH zu Montage und
Betrieb der Ware sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich
oder in Textform bestätigt werden.
- BLT Lagertechnik GmbH haftet - mit Ausnahme der Fälle des §
8 Ziff. 6 - nicht für etwaige materielle oder immaterielle
Schäden, die aus einer Nichteinhaltung der Obliegenheiten
des Kunden aus § 8 Ziff. 1 - § 8 Ziff. 3 resultieren.
- Der Kunde kann mit separatem Montagevertrag bei BLT
Lagertechnik GmbH Montagearbeiten durch unser
Montageteam beauftragen. Die Vergütung dieser
Montageleistungen ist in dem separat abzuschließenden
Montagevertrag geregelt. Absagen derart vereinbarter
Montagetermine durch den Kunden erfolgen bei einer Absage
bis zu 7 Arbeitstage vor dem Montagetermin kostenfrei. Bei
einer späteren Terminabsage - die erfolgt, ohne dass die
Voraussetzungen eines gesetzlichen oder vertraglich
vereinbarten Rücktrittsrechts oder eines sonstigen
Lösungsrechts vorliegen - behalten wir uns vor, dem Kunden
folgende Ausfallkosten in Rechnung zu stellen:
- 5-6 Arbeitstage vor dem Termin: 20 % des Netto- Montagepreises
- 3-4 Arbeitstage vor dem Termin: 50 % des Netto- Montagepreises
- 1-2 Tage vor dem Termin: 80 % des Netto- Montagepreises
- Am Montagetag: 100 % des Netto-Montagepreises 7. der von der Absage betroffenen Montageleistungen.
- Dem Kunden steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass uns
infolge der Absage gar kein oder nur ein wesentlich niedrigerer
Schaden entstanden ist. Etwaige Schadenersatzansprüche
von uns auf Ersatz eines höheren Schadens bleiben
unberührt. Der Betrag des pauschalierten Schadenersatzes
wird hierauf angerechnet.
§ 9 Gewährleistung
- Ist der Kunde seinen Rügeobliegenheiten nach § 7
ordnungsgemäß nachgekommen und besteht ein Sach- oder
Rechtsmangel ("Mangel") der gelieferten Ware, gelten die
gesetzlichen Vorschriften des Deutschen Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB), soweit nachfolgend nichts
Abweichendes bestimmt ist.
- Entscheidender Zeitpunkt für das Vorliegen eines
Sachmangels ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den
Kunden. Mängel, die sich erst nach Gefahrübergang zeigen,
begründen Gewährleistungsansprüche nur, wenn durch den
Käufer dargetan werden kann, dass die Ursache bereits im
Zeitpunkt des Gefahrübergangs gelegt war.
- Übliche Abnutzungen und üblicher Verschleiß sowie
unsachgemäße Nutzung der Ware stellen keinen Sachmangel
dar.
- Alle Angaben über die von BLT Lagertechnik GmbH gelieferten
Waren, insbesondere die in Angeboten, Montageanleitungen
etc. enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß -
und Leistungsangaben sind annähernde Durchschnittswerte
anhand unserer Erfahrungen und dem Stand der Technik. Sie
stellen weder Beschaffenheitsgarantien noch Zusicherungen
bestimmter Eigenschaften oder Zusicherungen der Eignung für
einen konkreten Einsatzzweck dar. Soweit nicht vor oder bei
Vertragsabschluss schriftlich oder in Textform Grenzen für
Abweichungen ausdrücklich vereinbart worden sind, sind in
jedem Fall branchenübliche Abweichungen zulässig. Das gilt
auch für Sondermaße und Einzelanfertigungen.
- Die Beschreibung von Waren als B-Ware ist eine
Beschaffenheitsvereinbarung. Fehler oder Einschränkungen,
die in der Artikelbeschreibung genannt werden oder auf den
Abbildungen erkennbar sind oder sich typischerweise aus der
Eigenschaft als B-Ware ergeben, stellen keinen Sachmangel
dar.
- Wenn die Montage-, Betriebs- und Wartungshinweise von BLT
Lagertechnik GmbH nicht befolgt werden, Änderungen an der
Ware vorgenommen werden, Teile ausgewechselt werden, die
nicht den Originalspezifikationen entsprechen, besteht keine
Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der
Mangel hierauf nicht beruht.
- Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von BLT Lagertechnik
GmbH durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung
einer mangelfreien Ware. Der Kunde hat uns die Möglichkeit
von zumindest zwei Nacherfüllungsversuchen einzuräumen.
- Die beanstandete Ware ist BLT Lagertechnik GmbH auf
Verlangen in der Original- oder einer gleichwertigen
Verpackung zur Überprüfung zurückzusenden. Der Kunde ist
verpflichtet, die zu versendende Ware sicher vor etwaigen
Transportschäden zu verpacken und Vorschäden zu
dokumentieren. Der Kunde trägt für die ordnungsgemäße
Rücksendung der Ware die Verantwortung. Der
Gefahrübergang von dem Kunden an uns erfolgt mit Eingang
der Ware in unserem Lager.
- BLT Lagertechnik GmbH ist berechtigt, die Nacherfüllung nach
den gesetzlichen Bestimmungen zu verweigern. Die
Nacherfüllung kann auch so lange verweigert werden, wie der
Kunde BLT Lagertechnik GmbH auf deren Anforderung hin die
beanstandete Ware nicht gemäß § 9 Ziff. 8 zur Überprüfung
zugesendet hat.
- Der Kunde kann Rücktritt vom Vertrag oder Herabsetzung der
Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen,
jedoch frühestens nach erfolglosem Ablauf einer vom Kunden
gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung, es sei denn,
die Fristsetzung zur Nacherfüllung ist nach den gesetzlichen
Bestimmungen entbehrlich. Im Falle des Rücktritts haftet der
Kunde bei Vorsatz und jeder Fahrlässigkeit für jede über die
normale Nutzung hinausgehende Verschlechterung der Ware
oder für deren Untergang sowie für gezogene und nicht
gezogene Nutzungen.
- Nachbesserungen und Ersatzlieferungen von BLT
Lagertechnik GmbH aufgrund einer Mängelanzeige des
Kunden führen nur bei ausdrücklicher Erklärung eines
Anerkenntnisses zu einem Neubeginn der Verjährung.
- Für etwaige Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des
Kunden gelten die Bestimmungen in § 10.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr ab
Ablieferung. Das gilt nicht bei Vorsatz sowie in den Fällen des
§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, in denen es bei der gesetzlichen Frist
bleibt.
- Die Einschränkungen der Gewährleistungsrechte aus § 9 Ziff. 9 (mit Ausnahme der Einschränkung aus § 9 Ziff. 6) gelten nicht in Fällen, in denen BLT Lagertechnik GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Eine Garantie bedarf der ausdrücklichen schriftlichen oder textlichen Erklärung durch BLT Lagertechnik GmbH.
§ 10 Haftung
Wir haften nicht in den Fällen des § 8 Ziff. 5.
Im übrigen ist unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Paragraphen eingeschränkt:
Im übrigen ist unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Paragraphen eingeschränkt:
- Auf Schadensersatz haftet BLT Lagertechnik GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Übernahme von Garantien sowie bei Arglist.
- In den Fällen grober Fahrlässigkeit durch einfache Erfüllungsgehilfen und nicht-leitende Mitarbeiter ohne Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (= Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf) haftet BLT Lagertechnik GmbH abweichend von a) begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet BLT Lagertechnik GmbH
nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung auf den Ersatz
des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt;
• Im übrigen ist jegliche Haftung von BLT Lagertechnik GmbH
ausgeschlossen.
- Soweit die Haftung von BLT Lagertechnik GmbH nach Grund oder Höhe ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine etwaige persönliche Haftung von Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
- Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.
Die vorstehenden Regelungen bzw. Haftungsbeschränkungen dieses Paragraphen gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und etwaig anwendbaren nicht abdingbaren ausländischen Produkthaftungsvorschriften, sowie wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelungen unverzüglich gegenüber BLT Lagertechnik GmbH schriftlich oder in Textform anzuzeigen oder von BLT Lagertechnik GmbH aufnehmen zu lassen, so dass BLT Lagertechnik GmbH möglichst frühzeitig informiert wird und eventuell gemeinsam mit dem Kunden noch Schadensminderung betreiben kann.
§ 11 Höhere Gewalt
- Auch verbindliche Lieferfristen verlängern sich angemessen in
Fällen höherer Gewalt, insbesondere bei Verknappung von
Material oder Transportmöglichkeiten, Arbeitskämpfen, Krieg,
Unruhen, Epidemien oder Pandemien, behördlichen oder
gesetzlichen Maßnahmen (z. B. Exportbeschränkungen) und
sonstigen unvorhersehbaren, und schwerwiegenden
Ereignissen (unabhängig davon, ob diese Ereignisse höherer
Gewalt uns oder unsere Zulieferer oder Subunternehmer
betreffen) um die Dauer und im Umfang der Störung zzgl.
einer angemessenen Vorlaufzeit. Wir sind verpflichtet, den
Kunden im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich über das
Ereignis zu informieren.
- Wenn die Behinderung länger als 2 Monate dauert, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Ist das Ruhen der Lieferverpflichtung für den Kunden nicht zumutbar, so ist er nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist auch vorher berechtigt, von dem betroffenen Vertrag zurückzutreten. Eine Fristsetzung ist in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen (insbes. §§ 323 Abs. 2, Abs. 4 BGB, 326 Abs. 5 BGB, § 376 HGB) nicht erforderlich. Wurde eine Teilleistung bewirkt, kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
§ 12 Covid-19-Klausel
- Die Parteien sind sich der Auswirkungen der Covid-19-
Krankheit ("Corona"), die von der Weltgesundheitsorganisation
am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft wurde, bewusst.
Daher vereinbaren die Parteien, dass für den Fall, dass BLT
Lagertechnik GmbH aufgrund eines oder mehrerer der
nachfolgend genannten Ereignisse im Zusammenhang mit
Corona nicht oder vorübergehend nicht in der Lage ist, die
bestellten Waren zu liefern, die Verpflichtungen von BLT
Lagertechnik GmbH für die Dauer und im Umfang der
Auswirkungen des jeweiligen Ereignisses ausgesetzt sind:
- der Geschäftsbetrieb an dem betreffenden Standort von BLT Lagertechnik GmbH oder der Geschäftsbetrieb an dem betreffenden Standort des Zulieferers von BLT Lagertechnik GmbH wird ganz oder teilweise aufgrund einer staatlichen und/oder behördlichen Anordnung oder aufgrund der zu diesem Zeitpunkt an dem betreffenden Standort geltenden Gesetze oder Vorschriften einstweilen eingestellt oder
- eine beträchtliche Anzahl von BLT Lagertechnik GmbH- Mitarbeitern an dem Standort bzw. von Mitarbeitern des Zulieferers an dessen betroffenen Standort bzw. von Mitarbeitern des Montageteams ist an Corona erkrankt oder befindet sich gemäß den am Standort geltenden Gesetzen oder Vorschriften in Quarantäne.
- BLT Lagertechnik GmbH ist verpflichtet, den Kunden im
Rahmen des Zumutbaren unverzüglich über das Ereignis zu
informieren. Wenn die Behinderung länger als 2 Monate
dauert, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des
noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Ist das
Ruhen der Lieferverpflichtung für den Kunden nicht zumutbar,
so ist er nach Ablauf einer von ihm zu setzenden
angemessenen Frist auch vorher berechtigt, von dem
betroffenen Vertrag zurückzutreten. Eine Fristsetzung ist in
den vom Gesetz vorgesehenen Fällen (insbes. §§ 323 Abs. 2,
Abs. 4 BGB, 326 Abs. 5 BGB, § 376 HGB) nicht erforderlich.
Wurde eine Teilleistung bewirkt, kann der Kunde vom ganzen
Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein
Interesse hat.
- Die Zahlungsart "Lieferung auf Rechnung" können wir aktuell
nur noch eingeschränkt und nach Prüfung im Einzelfall
anbieten (z. B. für Behörden, öffentliche Einrichtungen).
§ 13 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum
Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit
dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die
Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der
Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind
nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt,
der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden
- abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der
Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir
Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
- Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt
alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
(einschließlich USt.) unserer Forderung an uns ab, die ihm aus
der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur
Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns
jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde
seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt
ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so
können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den
Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag
einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche
wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
- Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich USt.) zu den
anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die
Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 14 Ergänzende Sonderregelungen für Vertragsabschlüsse über den Online-Shop
- Unsere Angebote im Online-Shop stellen eine unverbindliche
Aufforderung an den Kunden dar, bei uns zu bestellen.
Der Bestellvorgang besteht aus drei Eingabeschritten. Im dritten und damit letzten Eingabeschritt hat der Kunde noch einmal die Möglichkeit, seine Angaben zu überprüfen und ggfls. zu korrigieren. Durch Anklicken der Schaltfläche "Kaufen" gibt der Kunde uns gegenüber ein verbindliches Kaufangebot ab. Wir behalten uns die Annahme vor.
Nach erfolgter Bestellung erhält der Kunde von uns eine automatisch generierte E-Mail, die den Eingang der Bestellung bei uns bestätigt. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keinen Vertragsabschluss dar und enthält daher keine Zahlungsaufforderung.
Ein Vertrag kommt erst durch eine Angebotsannahme unsererseits zustande, die in der Zusendung einer Proforma- Rechnung (Vorkasse), der übergabe an den Versand verbunden mit einer Information per E-mail an den Kunden oder anderweitigem Kontakt per Brief, Telefax oder E-mail erfolgen kann. Eine schriftliche Auftragsbestätigung senden wir nur auf ausdrücklichen Wunsch zu. - Soweit nicht anders vereinbart, akzeptieren wir für
Bestellungen im Online-Shop Vorkasse, EC Karte, Barzahlung
bei Abholung, Sofortüberweisung. Lieferung auf Rechnung
akzeptieren wir nach einer erfolgreichen Prüfung im Einzelfall
mit einem Zahlungsziel von maximal 7 Tagen nach
Warenerhalt.
Im Falle einer Überweisung wird die Ware erst nach erfolgter Gutschrift auf unserem Konto an den Kunden ausgeliefert.
§ 15 Salvatorische Klausel, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
- Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen
(einschließlich dieser AGB) berührt nicht die Gültigkeit des
Vertrages im übrigen.
- Der Kunde darf Ansprüche gegen uns nur mit unserer
vorherigen Zustimmung an Dritte abtreten.
- Gerichtsstand - auch international - für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Stuttgart
(Deutschland).
- Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Stand: März 2024